Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar


11.7.2017

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 11. Juli 2017 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden einiger Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Beanstandet wurde, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt wurden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 Vorkehrungen zum Schutz dieser Belange schaffen. Bis zur Neuregelung dürfen – im Kollisionsfall – Tarifverträge von Minderheitsgewerkschaften nur verdrängt werden, wenn ihre Belange in dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft angemessen berücksichtigt wurden.

(Quellen: Pressemitteilung Nr. 57/2017; BVerfG vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16 und 1 BvR 1477/16; FAZ)

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