Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung verkündet


20.7.2023

Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten sind den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern anzuzeigen. Mit der neuen Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) soll das Verfahren vollständig digitalisiert und so beschleunigt und vereinfacht werden.

Artikel 1 UVAV tritt am 1. Januar 2024 und Artikel 2 UVAV am 1. Oktober 2023 in Kraft. Unfallanzeigen können noch bis zum 31. Dezember 2027 auf den bisher geltenden Vordrucken erstattet werden (Übergangsregelung).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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